AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen zum Verkauf von importierten/reimportierten Kraftfahrzeugen

der Gekko Network KG, Wernher-von-Braun-Straße 2, 86368 Gersrhofen (nachfolgend „Verkäufer“)
 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Geltungsbereich der folgenden Regelungen bezieht sich auf alle Lieferungen und Leistungen des Verkäufers.

(2) Auf sämtliche vom Verkäufer erbrachten Lieferungen und Leistungen finden ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung. Abweichende bzw. ergänzende Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann Vertragsinhalt, soweit der Verkäufer diesen ausdrücklich zugestimmt hat.

(3) Dies gilt auch für den Fall, dass der Verkäufer in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder abweichenden Bedingungen des Käufers die Lieferung bzw. Leistung an den Käufer vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vertragsgegenstand ist allein das Fahrzeug, das im Kaufvertrag definiert ist. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden sind nur bei schriftlicher Bestätigung durch den Verkäufer verbindlich.

(2) Vertragsleistungen, die nicht im Kaufvertrag aufgeführt sind, insbesondere die, die zu Werbezwecken bekannt gemacht werden, sind nur dann Teil des Vertragsgegenstandes, wenn dies vom Verkäufer schriftlich bestätigt werden.

(3) Als Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur die im Kaufvertrag aufgeführten Merkmale als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung (z.B. des Herstellers) stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe des Fahrzeugs dar.

(4) Beratungsleistungen sowie Auskünfte jeglicher Art sind nur verbindlich, soweit diese vom Verkäufer schriftlich bestätigt wurden.

§ 3 Vertragsabschluss

(1) Der Käufer gibt durch die Bestellung des Fahrzeugs ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages ab. Der Verkäufer kann dieses Angebot des Käufers innerhalb von 4 Wochen, bei Nutzfahrzeugen innerhalb von 6 Wochen, annehmen. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage (bei Nutzfahrzeugen auf 2 Wochen) bei Fahrzeugen, die beim Verkäufer vorhanden sind. In dieser Zeit ist der Käufer an die Bestellung gebunden. Die Frist beginnt mit dem Zugang der unterzeichneten Bestellung beim Verkäufer.

(2) Der Verkäufer wird dem Käufer unverzüglich mitteilen, sofern er die Bestellung nicht annimmt.

(3) Der Kaufvertrag ist erst abgeschlossen, wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung hinsichtlich des dort näher aufgeführten Fahrzeugs innerhalb der genannten Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass die Angaben in den unverbindlichen Angeboten des Verkäufers zu Lieferzeiten auf Informationen des ausländischen Zulieferers beruhen und lediglich wie erhalten weitergegeben werden. Diese Angaben sind insoweit unverbindlich, falls sie nicht bei Annahme der Bestellung bestätigt werden.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1) Die angegebenen Preise stellen den Endpreis, inklusive der deutschen Umsatzsteuer, dar. Gegebenenfalls zusätzlich anfallenden Kosten sind im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen.

(2) Der Verkäufer bietet als Zahlungsmöglichkeiten Zahlung durch Überweisung im Voraus, Barzahlung (aufpreispflichtig) sowie durch bestätigten Landeszentralbankscheck (LZB-Scheck) an. Der Kaufpreis ist bei Barzahlung spätestens bei der Abholung des Fahrzeugs zu entrichten. Bei Überweisung muss der Kaufpreis spätestens einen Tag vor Abholung dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben sein.

(3) Pro versandter Mahnung werden Mahngebühren in Höhe von 5,00 € berechnet.

(4) Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, so ist der Verkäufer berechtigt, bei Unternehmern Verzugszinsen in Höhe von 9 sowie bei Verbrauchern in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt hiervon unberührt.

(5) Ergeben sich nach Vertragsschluss konkrete Anhaltspunkte für eine Zahlungsunfähigkeit des Käufern, wie z.B. Vollstreckungsmaßnahmen von Gläubigern des Käufern, Überschreiten der Zahlungsfristen, ist der Verkäufer berechtigt, Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten.

§ 5 Abnahme, Gefahrenübergang

(1) Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige zu den veröffentlichten Öffnungszeiten (außer Samstag) abzunehmen. Ferner ist zu beachten, dass Abholungen außerhalb der  Geschäftszeiten, sowie an Samstagen und/oder an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nur mit Aufpreis möglich sind.

(2) Im Falle der Nichtabnahme ist der Verkäufer berechtigt Schadensersatz in Höhe von 15 % des Kaufpreises vom Käufer zu verlangen. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn der Verkäufer einen höheren Schaden oder der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein Schaden entstanden ist.

(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der gekauften Ware geht bei Verbrauchern mit der Aussonderung der Ware durch den Verkäufer sowie der Bereitstellung zur Abholung, auf den Käufern über.

(4) Soweit der Käufer im Verzug der Annahme ist, steht dies der Übergabe gleich.

§ 6 Eigentumsvorbehalt

(1) Die Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Verkäufers. Vor Übergang des Eigentums ist ein Weiterverkauf, eine Verpfändung, Sicherungsübereignung, Verarbeitung, Umgestaltung oder eine Einräumung einer vertraglichen Nutzung gegenüber Dritten ohne Zustimmung des Verkäufers nicht gestattet. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts verbleibt das CoC-Papier bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugbrief) beim Verkäufer.

(2) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich im Zusammenhang mit dem durch den Kauf zustehenden Forderung. Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung besteht.

(3) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, ist dieser zur Weiterveräußerung des Fahrzeugs im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen gegenüber dem Abnehmer aus der Weiterveräußerung des Fahrzeugs tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungseinstellung vorliegt.

(4) Der Käufer ist verpflichtet dem Verkäufer einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Falle einer Pfändung, sowie etwaiger Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Ein Besitzwechsel des Fahrzeugs sowie den eigenen Sitzwechsel hat der Käufer dem Verkäufer unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 7 Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

(1) Der Käufer kann nur aus demselben Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen. Darüber hinaus sind sämtliche Zurückbehaltungsrechte – gleich aus welchem Rechtsverhältnis – gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen.

(2) Der Käufer ist nur mit anerkannten, rechtskräftig festgestellten Forderungen zur Aufrechnung berechtigt.

(3) Die Rechte des Vertragspartners sind nur mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers abtretbar.

§ 8 Gewährleistung für Neufahrzeuge

(1) Der Verkäufer leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist den mangelhaften Zustand beseitigt (gesetzliche Gewährleistung). Der Käufer hat weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind.

(2) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(3) Gewährleistungsansprüche bezüglich aller vom Verkäufer gelieferten Neufahrzeuge verjähren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von 2 Jahren. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Sie erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufern Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

(4) Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Käufern gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich und gesondert festgehalten wurden.

§ 9 Gewährleistung für Gebrauchtfahrzeuge

(1) Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich- rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche. Gegenüber Verbrauchern gelten die folgenden Absätze.

(2) Der Verkäufer leistet für die vereinbarte Beschaffenheit – ausgenommen sind unerhebliche Abweichungen – dadurch Gewähr, dass der Verkäufer nach Setzung einer angemessenen Frist den mangelhaften Zustand beseitigt (gesetzliche Gewährleistung). Der Käufer hat weitere Gewährleistungsrechte erst, wenn die Beseitigung des Mangels zweimal fehlgeschlagen ist. Die angemessene Nachfrist beginnt nicht eher, als der Mangel und die Vertretungspflicht des Verkäufers feststehen und nachgewiesen sind.

(3) Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder Rückgängigmachen des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei geringfügigen Mängeln, steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.

(4) Gewährleistungsansprüche bezüglich aller vom Verkäufer gelieferten Gebrauchtfahrzeuge verjähren, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, innerhalb von einem Jahr. Sie erlöschen jedoch vorzeitig, sobald durch den Käufern Reparaturversuche oder Veränderungen vorgenommen bzw. Betriebsanweisungen nicht befolgt werden. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Der Käufer wird hiermit darauf hingewiesen, dass die in der Produktbeschreibung dargestellten Beschaffenheitsangaben keine Garantien im Rechtssinne darstellen. Über die Produktbeschreibung hinausgehende Beschaffenheitsangaben sowie Garantien gelten nur als dem Käufern gegenüber erklärt, soweit diese schriftlich und gesondert festgehalten wurden.

§ 10 Haftung des Verkäufers

(1) Alle Ansprüche auf Schadensersatz des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund gegen den Verkäufer sind unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer oder seine Erfüllungsgehilfen haben vorsätzlich bzw. grob fahrlässig gehandelt oder leicht fahrlässig wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Verpflichtungen, die vertragswesentliche Rechtspositionen des Vertragspartners schützen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck gerade zu gewähren hat; wesentlich sind ferner solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut hat und vertrauen durfte.

(2) Im Falle grober Fahrlässigkeit bzw. leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist der Schadensersatz auf den typischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung für einen Schaden, der nicht an dem Vertragsgegenstand entsteht, wird außer in den Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, ausgeschlossen.

(4) Die Haftung für Personenschäden, für das Fehlen einer Beschaffenheit, für die eine Garantie durch den Verkäufer übernommen wurde, sowie die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

(5) Für alle Ansprüche aus Schadensersatz oder Ersatz für vergebliche Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung, die gegen den Verkäufer geltend gemacht werden – außer in den Fällen des Vorsatzes oder bei Personenschäden – gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Frist beginnt mit dem in § 199 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und Abs. 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Sonstige Verjährungsvorschriften dieser Bedingungen bleiben hiervon unberührt.

(6) Der Verkäufer haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt, Aufruhr, Kriegs-, Terror-, oder Naturereignisse oder durch sonstige nicht von ihr zu vertretende Vorkommnisse eintreten; hierzu gehören z.B. Streik, Aussperrung, Verkehrsstörungen oder Verfügungen von hoher Hand im In- oder Ausland.

§ 11 Datenschutz

(1) Der Schutz personenbezogener Daten ist dem Verkäufer ein wichtiges Anliegen. Aus diesem Grund ist das Einhalten der gesetzlichen Bestimmungen zum Datenschutz für den Verkäufer selbstverständlich.

(2) Der Verkäufer erhebt, verarbeitet und nutzt die personenbezogenen Daten des Käufers nur, wenn diese vom Käufer zur Vertragsabwicklung zur Verfügung gestellt werden. Darüber hinaus werden die Daten des Käufers zum Zwecke der zukünftigen Käuferbetreuung verwendet, wobei der Käufer dem jederzeit widersprechen kann.

(3) Die personenbezogenen Daten des Käufers werden lediglich im Rahmen der Vertragsabwicklung an andere Unternehmen (z.B. das mit der Lieferung beauftragte Transportunternehmen) weitergegeben, soweit dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Ansonsten erfolgt keine Weitergabe der personenbezogenen Daten an Dritte.

(4) Der Käufer kann sich bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten unentgeltlich an den Verkäufer wende.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Käufern und dem Verkäufer gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss der Gesetze über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, auch wenn der Käufer seinen Wohn- und Firmensitz im Ausland hat.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten in Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist Augsburg, soweit nicht zwingende gesetzliche Vorschriften etwas anderes bestimmen. Der Verkäufer ist berechtigt auch am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu klagen.

(3) Sollten eine oder mehrere dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam, unvollständig oder ergänzungsbedürftig sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Klauseln. Die Parteien verpflichten sich in diesem Fall eine Regelung zu vereinbaren, die dem am nächsten kommt, was wirtschaftlich gewollt war. In gleicher Weise ist mit Regelungslücken zu verfahren.

Stand: Juni 2023